Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufsbedingungen der GEMOTEG GmbH (nachfolgend „GEMOTEG“)



(Stand: 03/2023)

1. Geltung der Bedingungen
a) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Annahmen und Verträge über Lieferungen und / oder Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) der GEMOTEG GmbH (nachfolgend „GEMOTEG“) gegenüber sämtlichen Vertragspartnern, die keine Verbraucher nach § 13 BGB sind (nachfolgend „Kunde“).
b) Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit GEMOTEG solche Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn GEMOTEG in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Kunden auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Lieferungen. Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Kunden verpflichten GEMOTEG nicht, auch wenn GEMOTEG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
c) Die Unwirksamkeit einer einzelnen Geschäftsbedingung berührt nicht die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt und ebenfalls nicht die Wirksamkeit von Annahmen, Angeboten und Verträgen, welche unter Zugrundelegung der unwirksamen Geschäftsbedingung abgegeben oder geschlossen wurden.


2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote werden von GEMOTEG unter dem Vorbehalt kaufmännischer und technischer Klärung sowie dem Vorbehalt der Selbstbelieferung abgegeben. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung von GEMOTEG in Text- oder Schriftform.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist, behält sich GEMOTEG etwaige handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen, insbesondere von Farben, Zusammensetzungen, chemischen Verunreinigungen, der Verwendung von Rohstoffen und Produktionsverfahren vor. Im Übrigen ergibt sich die Soll-Beschaffenheit der Leistung aus den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsvorgaben sind von GEMOTEG nicht geschuldet. Insbesondere sind Angaben in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten bzw. Begleitzetteln lediglich Richtwerte oder stellen Kennzeichnungen dar, welche auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen mit den Leistungsgegenständen beruhen. Bestimmte Einsatzzwecke oder bestimmte Eignungen, einschließlich der Verwendungsdauer und Haltbarkeit der Leistungen sind gesondert zu vereinbaren, andernfalls obliegt das Eignungs- oder Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Dieser hat die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und für eine geeignete Lagerung zu sorgen.
c) GEMOTEG ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
d) Der Kunde darf Ansprüche aus mit GEMOTEG geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit GEMOTEG‘ ausdrücklicher Zustimmung abtreten.
e) Sofern GEMOTEG in Vorleistung tritt, z.B. bei Zahlung auf Rechnung, ermächtigt der Kunde GEMOTEG, seine Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf der Basis mathematisch-statischer Verfahren an die Creditreform weiterzugeben. GEMOTEG behält sich das Recht vor, dem Kunden im Ergebnis der Bonitätsprüfung die gewünschte Zahlungsart zu verweigern.
f) Die Ware von GEMOTEG ist ausschließlich für gewerbliche Nutzer bestimmt. Ein Weiterverkauf der Ware an Verbraucher bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GEMOTEG.


3. Preise und Versandkosten
a) Maßgebend sind die von GEMOTEG in der entsprechenden Willenserklärung zum Vertragsschluss angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend für die Berechnung sind ferner die von GEMOTEG ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Quadratmeterzahlen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind und vom Kunden gefordert wurden, werden gesondert berechnet.
b) Die genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Diese werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen; es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
c) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise, der Lohnkosten, der Transportkosten, der Energiekosten oder erhöhte Kosten aufgrund veränderter Rechtsnormen – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - eingetreten, verpflichten sich GEMOTEG und der Kunde, Verhandlungen zur Neufestsetzung des Kaufpreises aufzunehmen. Ist eine Übereinkunft nicht zu erzielen, sind GEMOTEG und der Kunde gleichermaßen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche (z. B. Schadens- und Aufwendungsersatz) sind ausgeschlossen.


4. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen, Abrufaufträge
a) Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt kaufmännischer und technischer Klärung sowie der rechtzeitigen Belieferung von GEMOTEG, sofern nicht ausdrücklich von den Parteien schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
b) Lieferfristen und -termine sind bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, von GEMOTEG nicht zu vertretendem Ausbleiben von Zulieferungen seiner Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung angemessen zu verlängern. Vorstehende Lieferhemmnisse berechtigen GEMOTEG auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. GEMOTEG ist dem Kunden gegenüber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
c) Ist die Absendung der Ware infolge von außergewöhnlichen Umständen, die GEMOTEG nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist GEMOTEG unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls GEMOTEGs Lagerräume hierzu nicht ausreichen.
d) GEMOTEG ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware ist GEMOTEG zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, höchstens bis zu 10 %, befugt.
e) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel zwei Wochen betragenden, schriftlich gesetzten Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Das Beschaffungsrisiko übernimmt GEMOTEG bei Gattungsschulden nur im Falle der Lieferung aus Vorräten und Beständen.
f) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, kann GEMOTEG beginnend mit dem auf die Anzeige folgenden Monatsersten die entstehenden Lagerkosten ersetzt verlangen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der bestellten Ware für jeden Monat, unbeschadet weiterer Ansprüche. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass in Folge der Verzögerung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
g) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen GEMOTEG, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf GEMOTEGs Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
h) Bei Abrufaufträgen ist GEMOTEG berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen und zu bevorraten. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, ist GEMOTEG spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.


5. Lieferklausel, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt gem. des von den Parteien vereinbarten INCOTERMS gem. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Version der vom International Chamber of Commerce herausgegebenen INCOTERMS. Vereinbaren die Parteien keinen INCOTERM, erfolgt die Lieferung grundsätzlich gem. des INCOTERMS FCA, benannter Bestimmungsort, der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version der INCOTERMS. Bei der Lieferung von Gegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung GEMOTEG‘ Lager verlassen hat. GEMOTEG ist ungeachtet des vereinbarten INCOTERMS grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleibt GEMOTEG überlassen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Fracht kosteneinwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen, soweit der Kunde die Änderungen veranlasst hat. Bei Kunden, die Ware selbst abholen (Selbstabholer), geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und der Information des Kunden von der Bereitstellung auf den Kunden über. Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind GEMOTEG rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.


6. Gewährleistung
a) GEMOTEG gewährleistet, dass sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet GEMOTEG nach den folgenden Maßgaben: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Der Kunde hat zusätzlich und unabhängig von der entsprechend dem vorstehenden Satz durchzuführenden Wareneingangsprüfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in seinem Produktionsprozess, wenn möglich und soweit wirtschaftlich zumutbar, vor Einbau oder vor Verarbeitung der von uns gelieferten Ware, spätestens jedoch vor der Auslieferung seiner Produkte, in welche die Ware verbaut wurde, die Funktionstauglichkeit der Ware zu prüfen. Erkennbare Mängel sind uns gegenüber spätestens innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
b) Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde.
c) Transportschäden sind GEMOTEG vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln.
d) Bei berechtigter Beanstandung ist GEMOTEG nach eigenem Ermessen zur Nachbesserung der beanstandeten Ware oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
e) Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung sind von GEMOTEG nur bis zu einer Höhe von 150% des Werts der mangelhaft gelieferten Sache in mangelfreiem Zustand zu tragen.
f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Angabe des Kunden, instruktionswidrige Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung oder Verwendung entstehen.
g) Ist GEMOTEG innerhalb einer vom Kunden gestellten, angemessenen Nachfrist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung nicht möglich, so steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
h) Gibt der Kunde GEMOTEG keine Gelegenheit und angemessene Zeit, sich von dem gerügten Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, bei denen die Voraussetzung gem. Ziff. 7 erfüllt sind.


7. Haftungsbeschränkung
a) GEMOTEG haftet nur für Schäden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
b) Soweit GEMOTEGs Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
c) Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleibt hiervon unberührt.
d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem ProdHaftG, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen.
e) Darüber hinaus haftet GEMOTEG nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat.


8. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden gegen GEMOTEG verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. In Abweichung davon gelten in Fällen nicht abdingbarer gesetzlicher Verjährungsvorschriften, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b BGB und § 478 Abs. 2 BGB, für vorsätzliches, arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzlichen Fristen.


9. Zahlung
a) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind sämtliche Zahlungen nach Lieferung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten.
b) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich GEMOTEG ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Kunden legt GEMOTEG bei Vertragsabschluss fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Kunden erfüllt werden.
c) Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wird nach Vertragsschluss oder im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung während des Verlaufs derselbigen erkennbar, dass GEMOTEGs Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen GEMOTEG die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.
d) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung mit rechtskräftig festgestellten oder von GEMOTEG ausdrücklich anerkannten Forderungen befugt.


10. Eigentumsvorbehalt
a) GEMOTEG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Kunde die Ware nicht verpfänden, sicherheitshalber übereignen oder mit sonstigen Rechten belasten.
b) Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von GEMOTEG bezieht, behält sich GEMOTEG das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus innerhalb der Geschäftsverbindung abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden die wechselmäßige Haftung von GEMOTEG begründet (Scheck-, Wechselzahlung), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GEMOTEG zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für GEMOTEG, ohne dass GEMOTEG hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von GEMOTEG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht GEMOTEG gehörender Ware erwirbt GEMOTEG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit GEMOTEG nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird GEMOTEG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er GEMOTEG schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in Eigentum oder Miteigentum von GEMOTEG stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
d) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit GEMOTEG nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterverarbeitung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an GEMOTEG ab; GEMOTEG nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der sich aus der Rechnung ergebende Betrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum von GEMOTEG, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
e) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgehenden Absätze tatsächlich auf GEMOTEG übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
f) GEMOTEG ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an GEMOTEG abgetretenen Forderungen gemäß den Absätzen c) und d). GEMOTEG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf Verlangen von GEMOTEG hat der Kunde bei Verstoß gegen seine Zahlungsverpflichtungen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; GEMOTEG ist dann ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung ebenfalls anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Kunde GEMOTEG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
g) Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, das Recht zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
h) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist GEMOTEG zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheit nach Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.


11. Schutzrechte
a) GEMOTEG behält sich sämtliche Eigentums-, Patent-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Schutzrechte vor, insbesondere an den GEMOTEG gehörenden Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how, Beiträgen zu gemeinsamer Entwicklung und Kalkulationen. Mit der Überlassung ist keine Übertragung der Rechte an oder aus einem solchen Gegenstand verbunden. Der Kunde erkennt die Rechte von GEMOTEG an den verwendeten Marken und sonstigen Kennzeichen an, wird diese nicht anderweitig verwenden, insbesondere auch nicht an Dritte weitergegeben.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, geistiges Eigentum von GEMOTEG für andere Zwecke als den vereinbarten Vertragszweck zu verwenden. Nach Vertragsende hat der Kunde auf Verlangen von GEMOTEG die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen an GEMOTEG zurückzugeben. Der Kunde akzeptiert, dass er in jeglichem Werbematerial, das von ihm oder für ihn in Verbindung mit den Produkten produziert wird, eine Erklärung über das geistige Eigentum von GEMOTEG abzugeben hat. Der Kunde ist verpflichtet, die von GEMOTEG verwendete Kennzeichnung zu verwenden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GEMOTEG, die Kennzeichnungen auf den Waren zu entfernen oder zu verändern oder andere Kennzeichnungen auf den Waren anzubringen.
c) Wird GEMOTEG oder ein mit GEMOTEG verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen einer vom Kunden begangenen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum in Anspruch genommen, stellt der Kunde GEMOTEG oder das mit GEMOTEG verbundene Unternehmen von diesem Anspruch frei.
d) Die Verpflichtung des Kunden zur Freistellung von GEMOTEG oder dessen verbundenen Unternehmen, wie oben dargelegt, bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die GEMOTEG oder dessen verbundenes Unternehmen durch oder im Zusammenhang mit der Forderung dieses Dritten entstehen.


12. Vertraulichkeit & Datenschutz
a) GEMOTEG und der Kunde verpflichten sich, Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die vor der Offenlegung der anderen Partei oder am Markt bereits bekannt waren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Konzerngesellschaften, Berater, Zulieferer und sonstige Dritte ist jedoch für GEMOTEG zulässig, soweit dieser Dritte die Informationen notwendigerweise zur Erreichung des Vertragszwecks zwischen dem Kunden und GEMOTEG kennen muss und soweit dieser in einer dieser Klausel entsprechenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
b) Jede Partei ist verpflichtet, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen und -vorschriften jederzeit zu erfüllen.


13. Compliance
a) Der Kunde versichert und garantiert, dass er keinen Handelssanktionen der USA, der EU und/oder der UN unterliegt. Ferner garantiert der Kunde, weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen, verfassungsfeindlichen Organisationen oder sanktionierten Geschäftspartnern zu unterhalten. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Systeme, sicher. Sobald Waren die jeweilige GEMOTEG-Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird GEMOTEG von allen ihm aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten - einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder - freistellen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und seitens der Vereinten Nationen verhängte Sanktionen.
c) Im Falle, dass die Produkte für den Export bestimmt sind, ist bis spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Endverbleibserklärung einschließlich der Identität des Endverbrauchers sowie die Bestätigung der nicht-militärischen und nicht-nuklearen Verwendung vorzulegen. Sollte der Kunde bei Auftragserteilung diese Informationen nicht beigebracht haben oder die Lieferung gegen nationale, europäische oder US-amerikanische Exportkontrollgesetze verstoßen, ist GEMOTEG berechtigt, sein Angebot zu widerrufen oder von seinem Angebot zurückzutreten und die Annahme der Bestellung zu verweigern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, ohne jeglichen Schadenersatzanspruch des Kunden aufgrund der Nichtannahme der Bestellung oder der Nichterfüllung des Vertrages.
d) Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes, einschließlich derjenigen, die sich gegen Bestechungen richten und / oder auf Korruptionsbekämpfung beziehen, einzuhalten und keine Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen zu zeigen, die nicht in Einklang mit den Ten Principles des United Nations Global Compact stehen.
e) Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung des Vorstehenden GEMOTEG gegenüber von Zeit zu Zeit in angemessener Art und Weise nachzuweisen.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Parteien der im Handelsregister eingetragene Sitz von GEMOTEG als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
b) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundenprozesse) ist der im Handelsregister eingetragene Sitz von GEMOTEG. GEMOTEG kann jedoch nach Wahl am zuständigen Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden oder bei einem sonstigen zuständigen Gericht Klage erheben.
c) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GEMOTEG und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen